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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Veranstaltungstechnik | Verleih, Dienstleistung und Verkauf

Stand 2022

A Allgemeine Bedingungen

1. Geltung der AGB

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen fnden ausschließlich Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öfentlichen Rechts oder öfentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von STAUWERK event&media nicht anerkannt, sofern STAUWERK event&media diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Durch die Erteilung von Aufträgen erkennt der Kunde diese Bedingungen an, auch wenn seine AGB diesen Bedingungen entgegenstehen sollten. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge der Parteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.

Sollte der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag Bestandteile verschiedener Vertragstypen beinhalten, so wird jeweils für den betrefenden Vertragsbestandteil die hierfür maßgebende Bestimmung dieses Vertrages angewandt. Liegt beispielsweise ein kombinierter Miet- und Werkvertrag vor, so fnden auf den Mietteil die Vorschriften zu C dieses Vertrages und auf den Werkvertragsteil die Vorschriften zu D dieses Vertrages Anwendung. Für jede Leistung sind also die Vorschriften des entsprechenden Vertragstyps anwendbar. Sofern die Vorschriften kollidieren sollten, gilt, dass die Vorschriften desjenigen Vertragstyps anwendbar sind, der den rechtlichen oder wirtschaftlichen Schwerpunkt bildet.

2. Zahlung, Stornierung und Abtretung

Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug zu bezahlen. Der Kunde erhält seine Rechnung per Email in digitaler Form als PDF-Datei.

Im Falle der Stornierung, unberechtigten Kündigung oder des unberechtigten Rücktritts vom Mietvertrag nach bestätigtem Angebot ist der Kunde verpfichtet, Ersatz für die entstandenen Aufwendungen sowie geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung zu zahlen:

  • –  ab 30 Tage vor Mietbeginn 30%
  • –  ab 14 Tage vor Mietbeginn: 45 %
  • –  ab 7 Tage vor Mietbeginn: 60 %
  • –  ab 2 Tage vor Mietbeginn: 85 %
    des Auftragswertes über Mietmaterial an STAUWERK event&media zu zahlen.
    Für Personalkosten sowie ggfs. zugemietete Fahrzeuge gelten:
  • –  bei Stornierung bis 7 Tage vor Auftragsbeginn: 50 %
  • –  bei Stornierung ab 2 Tage vor Auftragsbeginn: 100 %
    Für zugemietete Trailerbühnen gelten die Stornierungsbedigungen unserer Partnerfrmen. Der Auftrag ist 30 Tage vor Anlieferung nicht mehr stornierbar.
    Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei STAUWERK event&media maßgeblich. Die Schadensersatzverpfichtung entfällt insoweit, als der Kunde nachweist, dass STAUWERK event&media kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist
    STAUWERK event&media ist berechtigt, seine Ansprüche aus der bestehenden Geschäftsbeziehung abzutreten.
    3. Umsatzsteuer
    Sollte STAUWERK event&media einen Umsatz irrtümlich als nicht steuerbar bzw. steuerfrei behandeln, obwohl der Umsatz der Umsatzsteuer unterliegt, kann STAUWERK event&media die tatsächlich anfallende Umsatzsteuer auch

nachträglich vom Kunden verlangen, sobald von STAUWERK event&media hierüber eine berichtigte Rechnung ausgestellt worden ist.

4. Haftung von STAUWERK event&media

Für Sach- und Vermögensschäden, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung wesentlicher Vertragspfichten von STAUWERK event&media, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet STAUWERK event&media begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch begrenzt auf die Deckungssumme der Haftpfichtversicherung von STAUWERK event&media in Höhe von EUR 15.000.000,00 bei Sachschäden und EUR 15.000.000,00 bei Vermögensschäden. Wesentliche Vertragspfichten sind solche, die vertragswesentliche Positionen des Kunden schützen, also solche, die ihm der Vertrag gerade zu gewähren hat, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspfichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Für sonstige Sach- und Vermögensschäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pfichtverletzung von STAUWERK event&media, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet STAUWERK event&media begrenzt auf die Deckungssumme der Haftpfichtversicherung in Höhe von EUR 15.000.000,00 bei Sachschäden und EUR 15.000.000,00 bei Vermögensschäden.

Im übrigen ist die Haftung von STAUWERK event&media ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht, soweit STAUWERK event&media einen Mangel arglistig verschwiegen oder ausnahmsweise eine Beschafenheits- oder Haltbarkeitsgarantie oder ein Beschafungsrisiko übernommen hat.

5. Reise- und Fahrtkosten und Spesen

Reisekosten und Spesen, die STAUWERK event&media im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages entstehen, sind vom Kunden gesondert zu erstatten.

6. Vertragsstrafe

Eine vereinbarte Vertragsstrafe wird auf bestehende Schadensersatzansprüche von STAUWERK event&media nicht angerechnet.

B Zusätzliche Bedingungen bei Dienstleistungen / Dienstaufträgen

1. Angebote und Unterlagen

Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen oder vergleichbare Unterlagen dürfen ohne Zustimmung von STAUWERK event&media vom Kunden weder vervielfältigt, geändert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt ein Vertragsschluss nicht zu Stande, sind die Unterlagen einschließlich Kopien unverzüglich an STAUWERK event&media herauszugeben. Entsprechende digitale Unterlagen sind von allen Laufwerken und Speichermedien dauerhaft zu löschen.

Behördliche oder sonstige zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Genehmigungen sind vom Kunden zu beschafen und STAUWERK event&media zur Verfügung zu stellen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Unberechtigte Mängelrügen

Kommt STAUWERK event&media einer Auforderung des Kunden zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Kunde den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht oder stellt sich heraus, dass ein Mangel an der Leistung von STAUWERK event&media objektiv nicht vorliegt, hat der Kunde die Aufwendungen von STAUWERK event&media zu ersetzen. Mangels Vereinbarung gelten die ortsüblichen Sätze.

3. Geeigneter Aufbauort, Anfahrt- und Ladezone und Strombedarf

STAUWERK event&media ist nicht verpfichtet, den Aufbauort vor Durchführung des Vertrages auf seine Eignung zu überprüfen. STAUWERK event&media schuldet daher die Erbringung der Leistung bei einem üblichen Aufbauort ohne Erschwernisse. Der Kunde hat die Eignung des Aufbauorts für von STAUWERK event&media aufzustellende, zu errichtende oder aufzubauende Materialien sicherzustellen. Verzögert sich der Aufbau durch nicht von STAUWERK event&media zu vertretende Umstände, so hat der Kunde die dadurch entstandenen Mehrkosten (z.B. Wartezeiten, zusätzlich erforderliche Reisen des Personals etc.) zu tragen.

Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der/die Techniker am Ausführungstermin Zutritt zum Objekt erhalten, andernfalls hat er den entstehenden Mehraufwand zu erstatten.

Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der entsprechend benötigte Strombedarf an Ort und Stelle vorhanden ist.
Der für die bestellte Technik benötigte Aufbauort (Größe, Platzbeschafung), Anfahrt- und Ladezone sowie Strombedarf

sind im entsprechenden Angebot kommuniziert.

4. Subunternehmer / Vertretungsbefugnis

Es ist STAUWERK event&media gestattet, freie Techniker oder auch Subunternehmer mit der Leistungserbringung zu beauftragen. Die Techniker / Subunternehmer sind nicht vertretungsbefugt.

5. Recht auf Nachbesserung

Nach Fehlschlagen einer dem Kunden zumutbaren Anzahl von Nachbesserungsversuchen stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere das Recht auf Herabsetzung des Preises und Rückgängigmachung des Vertrages. Der vorstehende Satz gilt nicht, falls STAUWERK event&media die Nachbesserung unberechtigt verweigert oder unzumutbar verzögert, dann stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte sofort zu.

6. Wegfall des Auftrags / Ausfall der Veranstaltung

Beim ausfallbedingten Wegfall des Dienstleistungsauftrages zB. Aufgrund von Witterung, geringem Vorverkauf oder anderer Gründe gelten die unter A.2 aufgeführten Stornierungs-bedingungen. Dem Kunden wird der Abschluss entsprechender Ausfallversicherungen empfohlen.

C Zusätzliche Mietbedingungen

1. Barkaution

STAUWERK event&media ist berechtigt, vor Überlassung der Mietsache eine Barkaution in Höhe von 30% des sich aus dem Mietvertrag ergebenden voraussichtlichen Mietzinses vom Kunden zu verlangen, die Zug-um-Zug gegen Überlassung der Mietsache auszuhändigen ist. Die Barkaution ist von STAUWERK event&media nicht zu verzinsen. Die Barkaution ist von STAUWERK event&media nicht getrennt vom eigenen Vermögen anzulegen.

2. Überlassung an Dritte / Auslandsnutzung / Rückgabe

Der Kunde darf die Mietsache nur mit ausdrücklicher Zustimmung von STAUWERK event&media Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlassen oder ins Ausland verbringen.

Wird nach Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Sache vom Kunden fortgesetzt, so verlängert sich auch ohne Widerspruch von STAUWERK event&media der Mietvertrag nicht.

3. Entschädigung bei verspäteter Rückgabe / Vertragsstrafe

Gibt der Kunde die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann STAUWERK event&media für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Das Recht von STAUWERK event&media, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Während der Dauer der Vorenthaltung ist der Kunde auch ohne Verschulden für den Schaden gegenüber STAUWERK event&media verantwortlich, der dadurch entsteht, dass die Mietsache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grund vom Kunden nicht herausgegeben werden kann.

Der Kunde hat anSTAUWERK event&media neben der unter C.3 erster Absatz dieses Vertrages geregelten Entschädigung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt pro Tag der Vorenthaltung 50% des Tagesmietpreises, ab dem 3. Tag 100% des Tagesmietpreises. Der Tagesmietpreis ist ggf. rechnerisch zu ermitteln. Die Vertragsstrafe wird auf die Entschädigung nicht angerechnet.

4. Reinigungspauschale

Gibt der Kunde die Mietsache in einem verunreinigten Zustand zurück, ist STAUWERK event&media berechtigt, dem Kunden eine Reinigungspauschale in Höhe von 30€ pro zu reinigendem Gerät in Rechnung zu stellen.

5. Zurückbehaltungsrecht

Ein Zurückbehaltungsrecht an der Mietsache steht dem Kunden nach Ablauf der Mietzeit nicht zu.

6. Pfichten des Mieters

Der Kunde hat die Mietsache schonend zu behandeln. Eventuelle Hinweise von STAUWERK event&media in Bezug auf die Mietsache sind vom Mieter zu beachten. Die Mietsache darf nur von Fachpersonal aufgebaut und bedient werden.

Der Kunde ist verpfichtet, die Mietsache vor Beschädigung oder Verlust (insbesondere vor Witterungseinfüssen und Diebstahl) zu schützen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Zeigt sich im Laufe der Miete ein Mangel der gemieteten Sache, so hat der Kunde unverzüglich STAUWERK event&media hiervon in Kenntnis zu setzen.

Bei Anmietung von drahtlosen Mikrofonanlagen in den Bereichen III (VHF), IV und V (UHF) sowie von Betriebsfunkgeräten hat der Kunde sicherzustellen, dass der Einsatz der Anlagen nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) erfolgt.

7. Haftung des Mieters

Der Kunde haftet für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Mietsache (insbesondere Feuer- und Wasserschäden, Transportschäden, Schädigung der Mietsache während der Benutzung und Abhandenkommen der Mietsache), auch wenn ihn kein Verschulden trift. Haftungszeitraum ist der Zeitpunkt der Übergabe der Mietsache bis zur Rückgabe der Mietsache.

Bei Verlust der Mietsache hat der Kunde den Neuwert zu ersetzen, bei Beschädigung der Mietsache hat der Kunde den Neuwert zu ersetzen, wenn eine Reparatur unmöglich oder unwirtschaftlich wäre.

STAUWERK event&media muss sich einen Abzug neu für alt nicht auf seinen Anspruch zu C.6 erster und zweiter Absatz dieses Vertrages anrechnen lassen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt STAUWERK event&media vorbehalten.

Der Kunde kann sich auf konkrete Nachfrage bei STAUWERK event&media gegen das Risiko des Verlustes, des Untergangs oder der Beschädigung auf seine Kosten über STAUWERK event&media versichern (Materialversicherung). Sofern die kostenpfichtige Materialversicherung gewählt wird, haftet der Kunde für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Mietsache (insbesondere Feuer- und Wasserschäden, Transportschäden, Schädigung der Mietsache während der Benutzung und Abhandenkommen der Mietsache) nur in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung (C.6 fünfter Absatz dieses Vertrages). Die Haftung des Kunde gegenüber Dritten bleibt hiervon unberührt. Auf die Möglichkeit einer eigenen Haftpfichtversicherung für Drittschäden wird hingewiesen.

Die Höhe der Selbstbeteiligung der Materialversicherung beträgt:

  • –  bei Abhandenkommen oder Beschädigung der Mietsache infolge von Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Raub oder
    Plünderung 25% der Reparaturkosten bzw. des Neuwerts, höchstens jedoch EUR 2.500,00
  • –  in allen anderen Fällen 10% Reparaturkosten bzw. des Neuwerts, höchstens jedoch EUR 1.000,00
    Die Materialversicherung greift nicht, wenn der Kunde die Mietsache aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht rechtzeitig zurückgibt oder bei einem Verstoß gegen C.2. oder C.6 dieses Vertrages. Die Materialversicherung greift ebenfalls nicht, wenn der Kunde den Verlust, den Untergang oder die Beschädigung der Mietsache grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Deswegen muss der Kunde Schutzvorkehrungen gegen den Verlust, den Untergang oder die Beschädigung der Mietsache während der Dauer der Mietzeit trefen. Der Mieter trägt die Beweislast dafür, dass er den Verlust, den Untergang oder die Beschädigung der Mietsache nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat.
    8. Gewährleistung von STAUWERK event&media
    STAUWERK event&media leistet Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird oder individualvertraglich Garantiebestimmungen vereinbart worden sind.
    Die verschuldensunabhängige Haftung von STAUWERK event&media für anfängliche Mängel der Mietsache bei Vertragsschluss wird ausgeschlossen. STAUWERK event&media haftet für anfängliche Mängel der Mietsache bei Vertragsschluss nur, wenn STAUWERK event&media den Mangel zu vertreten hatte oder den Mangel kannte. Der Kunde trägt in diesem Fall die Beweislast, dass STAUWERK event&media diesen anfänglichen Mangel zu vertreten hatte bzw. dass STAUWERK event&media dieser anfängliche Mangel bei Abschluss des Mietvertrages bekannt gewesen ist. Hiervon unberührt bleiben etwaige Ansprüche nach A.3 dieses Vertrages.

D AGB Verkauf und Installation

1. Eigentumsvorbehalt

Die verkaufte Ware bleibt im Eigentum von STAUWERK event&media bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung von STAUWERK event&media.

STAUWERK event&media behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller STAUWERK event&media aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Soweit nichts anderes individuell vereinbart worden ist, ist dem Kunden eine Veräußerung der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises an STAUWERK event&media nicht gestattet. Der Kunde tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an STAUWERK event&media ab, unabhängig davon, ob der Kunde die Kaufsache im gewöhnlichen Geschäftsgang aufgrund einer individuellen Vereinbarung vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises weiterveräußern darf oder die Kaufsache unter Verstoß gegen das Veräußerungsverbot vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises verkauft. Die Abtretung nimmt STAUWERK event&media hiermit an. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung. Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderung berechtigt, solange STAUWERK event&media diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne

ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. Auf Verlangen von STAUWERK event&media hat der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen sowie STAUWERK event&media auf seine Kosten öfentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderung auszustellen.

Zu anderen Verfügungen über die im Vorbehaltseigentum von STAUWERK event&media stehenden Gegenständen oder über die an STAUWERK event&media abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der STAUWERK event&media ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände bzw. Forderungen hat der Kunde STAUWERK event&media unverzüglich mitzuteilen. STAUWERK event&media ist jederzeit berechtigt, die Herausgabe der STAUWERK event&media gehörenden Waren zu verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Macht STAUWERK event&media von diesem Recht Gebrauch, so liegt – unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen – nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn STAUWERK event&media dies ausdrücklich erklärt. Übersteigt der Wert der bestellten Sicherheiten die Forderung von STAUWERK event&media insgesamt um mehr als 10%, so wird STAUWERK event&media auf Verlangen des Käufers die über 10% hinausgehenden Sicherungen nach Wahl von STAUWERK event&media freigeben.

3. Rücktrittsrecht

STAUWERK event&media ist im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Gewährleistung

STAUWERK event&media leistet Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. Hiervon unberührt bleiben etwaige Ansprüche nach A.III. dieses Vertrages. Bei Neuware gelten die §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, daß die Rüge innerhalb von 2 Tagen zu erfolgen hat. Dies gilt nicht, wenn STAUWERK event&media den Mangel arglistig verschwiegen hat.

5. Verjährungsfristen bei Neuware

Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsrechte des Käufers beträgt 1 Jahr, außer es handelt sich um Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bzw. des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt ab Ablieferung der Ware bzw. mit Übergabe an das Versandunternehmen.

6. Angaben zu Eigenschaften von Neuware

Bei Neuware erfolgen alle Angaben von STAUWERK event&media über Eignung, Verarbeitung und Anwendung, technische Beratung und sonstigen Angaben nach bestem Gewissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

7. Gewährleistungsrechte

Es obliegt STAUWERK event&media, entweder nachzubessern oder eine Ersatzlieferung zu veranlassen. Beanstandete Ware darf nur mit Einverständnis von STAUWERK event&media zurückgesandt werden. Nach Fehlschlagen einer dem Kunden zumutbaren Anzahl von Nachbesserungsversuchen stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere das Recht auf Herabsetzung des Preises und Rückgängigmachung des Vertrages. Der vorstehende Satz gilt nicht, falls STAUWERK event&media die Nachbesserung unberechtigt verweigert oder unzumutbar verzögert, dann stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte sofort zu.

Nach Fehlschlagen der Nachlieferung oder Nachbesserung stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere das Recht auf Herabsetzung des Kaufpreises und Rückgängigmachung des Vertrages. Beanstandete Ware darf nur mit Einverständnis von STAUWERK event&media zurückgesandt werden.

8. Verkauf von Gebrauchttechnik

Hiervon unberührt bleiben etwaige Ansprüche nach A.3 dieses Vertrages. Der Ausschluss gilt nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch STAUWERK event&media

E Zusätzliche Bedingungen bei Bereitstellung von Beschallungsanlagen

Die Regelungen der DIN 15750 und DIN 15905-05 sind zusätzlicher Vertragsbestandteil. Die von STAUWERK event&media gestellten Beschallungsanlagen können Pegel produzieren, die zu Hörschäden beim Publikum führen können. Nach DIN 15905-05 hat der Kunde die Pficht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren. Wenn der Kunde nicht Veranstalter ist, verpfichtet er sich hiermit, den Veranstalter hierüber zu informieren.

Es gehört weder zu den Haupt- noch zu den Nebenleistungspfichten von STAUWERK event&media, den Kunden über die rechtlichen Grenzen und Anforderungen im Hinblick auf Lärmimmissionen zu informieren oder den Kunden in

diesen Fragen zu beraten, soweit nichts abweichendes im Auftrag geregelt ist. Ungeachtet dessen weist STAUWERK event&media darauf hin, dass diverse vor Lärmimmissionen schützende Vorschriften zu beachten sind. Im Übrigen wird sich STAUWERK event&media an etwaige diesbezügliche Anweisungen des Kunden halten.